Weil ein Mainzer Tierarzt während seines Notfalldienstes nicht erreichbar war, hat er seine Berufspflichten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht für Heilberufe – Az.: Kf 3/06.MZ) festgestellt und den Veterinär zu einer Geldbuße von 5.000,– € verurteilt.
Erläuterung: Tierärzte in Rheinland-Pfalz sind ebenso wie Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker Mitglieder in öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern).
Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz ist für Rheinland-Pfalz insgesamt zuständig. Es entscheidet in der Besetzung mit einem Verwaltungsrichter (Vorsitzender) und zwei Fachbeisitzern. Ihm obliegt die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen in Fällen, in denen ein Kammermitglied seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. Eine der möglichen berufsgerichtlichen Maßnahmen ist die Verhängung einer Geldbuße bis zu 100.000,– €.
Der beschuldigte Tierarzt war für zwei Tage für den Tierärztlichen Notfalldienst in Mainz bestellt worden. Wegen eines Notfalls versuchte der Besitzer eines Kaninchens im Zeitraum von zwei Stunden mehrfach vergeblich, den Arzt telefonisch zu erreichen. Er begab sich außerdem zu dessen Praxis und bemühte sich dort eine halbe Stunde lang erfolglos, sich bemerkbar zu machen, obwohl die Rollläden hochgezogen und das Klingelschild beleuchtet waren.
Der Beschuldigte hat sich in der Sache nicht geäußert. Die Richter haben festgestellt, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt hat, weil er während seines Notdienstes zwei Stunden lang nicht erreichbar gewesen sei. Kern der Notfalldienstpflicht sei die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes für Behandlungen und zur Entgegennahme von Patientenanmeldungen während der gesamten Dienstzeit. Der zum Notdienst eingeteilte Arzt müsse sowohl telefonisch erreichbar als auch für unangemeldet in die Praxis kommende Notfallpatienten Vorsorge treffen. Diese Pflichten habe der Beschuldigte verletzt, indem er in der besagten Zeit weder telefonisch noch in seiner Praxis erreichbar gewesen sei. Der tierärztliche Beruf erleide gerade durch Fehlleistungen im Notfall- und Bereitschaftsdienst erheblichen Vertrauens- und Ansehensverlust. Von daher und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte schon zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu Geldbußen verurteilt worden sei, sei eine Geldbuße von 5.000,– € angemessen, um den Arzt anzuhalten, künftig seine Berufspflichten zu erfüllen.
Quelle: PM 4/2007 VG Mainz vom 13.02.2007
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Wenn man vom rechtskräftigen Betand der Pflicht zur Teilnahme am Notdienst ausgeht, ist dieses Urteil verständlich. Alledings fehlen in allen Berufsordnungen der Tieräztekammern Regelungen zur Entlohnung dieser Dienstpflicht (nur Dienstbereitschaft vorgehalten aber kein Notfall vorgestellt) sowie Zum Umfang dieser Dienstpflicht, insbesondere, wenn die auftraggebende Person von vornherein erklärt entweder nicht zahlungswillig oder -fähig zu sein. Wie wird in diesem Fall beispielsweise mit einer Geburtsstockung verfahren, die gegebenenfalls einen Kaiserschnitt erfordert, dessen Umfang am Wochendende zur Nachtzeit durchaus in Größenordnungen von 500-600 € liegen kann? Andere Gericht (z.B. das AG Erfurt) sind der Auffassung, das derjenige, der eine Pflicht zum Notdienst regelt, auch diese Fragen regeln muß. Somit sind alle Tierärztekammern und besonders die Bundestierärztekammer in der Pflicht, diese offenen Fragen baldigst zu regulieren oder andernfalls die Pflicht zur Notversorgung ohne entsprechende Entlohnung abzuschaffen
Kommentar von Dr. Hempel — 18.03.2007 #