Zu den nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen zählen u.a. die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus gehören hierzu die Zinszahlungen des Leistungsempfängers. Dagegen können nach einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.06.2006 (Az.: S 5 AS 8/05- nicht rechtskräftig) die Tilgungsleistungen bei der Berechnung der Höhe der übernahmefähigen Unterkunftskosten nicht berücksichtigt werden. Solche Tilgungsleistungen sind – so das Gericht – keine Kosten der Unterkunft, da die Schuldentilgung der Vermögensbildung dient. Eine Vermögensbildung sei jedoch mit dem durch die steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung verfolgten Zweck der Sicherung des Existenzminimums des Leistungsempfängers nicht zu vereinbaren.
Quelle: PM Sg Münster
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