Wer innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit aufgrund wirtschaftlicher Gründe eine erneute selbstständige Tätigkeit aufnimmt, hat keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld . So das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 07.07.2006 (Az.: S 25 (3) AL 206/05). Diese Wartefrist sieht § 57 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches III vor, die der Gesetzgeber zum 01.01.2004 in Kraft gesetzt hat. Das Sozialgericht Düsseldorf urteilte jetzt, dass diese Vorschrift verfassungsgemäß ist und weder den Vertrauensschutz eines Versicherten verletzt, der schon einmal eine Selbstständigkeit beendet hat, noch gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Das Gericht hielt die Motive des Gesetzgebers für zulässig. Mit der Vorschrift soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers künftig eine Mehrfachförderung ausgeschlossen werden. Die Agentur für Arbeit soll – entgegen der Grundregel in § 57 Abs. 1 und 2 SGB IIII – nicht verpflichtet sein, Existenzgründer fördern zu müssen, die in der Vergangenheit bereits mit ihrer Selbstständigkeit gescheitert waren und somit gezeigt haben, dass sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht auf Dauer haben beenden oder vermeiden können.
Quelle: PM SG Düsseldorf
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