Auch ein unentgeltliches Praktikum (in diesem Fall als Reisebusfahrer zur Erlangung von Fahrpraxis) stellt eine die Arbeits- bzw Beschäftigungslosigkeit ausschließende Beschäftigung dar.
Nach einer Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer fuhr der Kläger unentgeltlich einen Reisebus für eine Reiseagentur nach Wien. Diese Fahrt bezeichnete er selbst als unentgeltliches Praktikum zum Sammeln von Berufserfahrung. Er wies darauf hin, dass er über sein Handy jederzeit erreichbar gewesen sei. Nach den Fahrtenschreiberaufzeichnungen arbeitete der Kläger an sieben aufeinander folgenden Kalendertagen mindestens 26 Stunden. Zwei Monate später führte der Kläger eine weitere mehrtägige Busfahrt unentgeltlich nach Rimini in Italien durch. Die Arbeitsagentur erfuhr davon und forderte von ihm das Arbeitslosengeld für zwei Monate zurück.
Zu Recht, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7a AL 16/05 R) entschied. Auch wenn der Kläger nichts dabei verdient habe, sei er ein Arbeitsverhältnis eingegangen. Zudem sei er nicht mehr vor Ort für die Arbeitsvermittlung erreichbar gewesen.
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