Für Unfälle während der Reitstunde haftet grundsätzlich der Reitlehrer bzw. der Reitstallbesitzer. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az.: 24 U 128/05).
Eine Reitschülerin absolvierte mit ihrem Schulpferd eine Balanceübung. Sie ging mit dem Pferd über ein Holzbrett, das auf einem Kiesgrund lag. Dabei scheute das Pferd, die Schülerin stürzte und brach sich ein Bein. Die Krankenkasse des Mädchens verklagte daraufhin die Besitzerin des Reitstahls auf Zahlung der Heilbehandlungskosten. Die allerdings meinte, dass das Mädchen habe auf eigene Verantwortung und zu sorglos gehandelt.
Die Richter gaben der Zahlungsklage statt. An Reitschülern dürften gerade nicht dieselben Sorgfaltsanforderung gestellt werden, wie an erfahrene Reiter, so die Richter. Der Grundsatz des Handelns auf eigene Gefahr gelte nur, wenn eine typische Turniergefahr vorläge, die hier in der Reitstunde gerade nicht bestanden habe.
Quelle: szon
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