Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 10. November 2005 (Az.: 7 O 24552/04) entschieden, dass der Übersetzer eines belletristischen Werkes gegen den Verlag einen Anspruch gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 UrhG auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages, durch die ihm eine nach Auflagenhöhe gestaffelte Nachvergütung von bis zu zwei Prozent auf den Nettoverkaufspreis und eine Vergütung der Verwertung von Nebenrechten gewährt wird, hat, wenn zwischen Ihnen eine bloße Einmalvergütung vereinbart ist, durch die neben der Übersetzungsleistung auch alle anderen Nutzungsrechte abgegolten sein sollten.
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