Verbraucherrecht: Energieversorger muss Preiskalkulation für den Gaspreis nicht offenlegen

Dezember 28, 2005 on 8:29 | In Verbraucherrecht | Comments Off

Das Amtsgericht (AG) Oldenburg hat am 23.12.2005 die Klage eines EWE-Kunden gegen die Gaspreiserhöhung des Oldenburger Energiedienstleisters aus dem Jahr 2004 abgewiesen. Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass eine Gaspreiserhöhung unangemessen hoch war.

Dem Urteil zufolge sind Gaspreise Marktpreise. Ob ein Gaspreis unangemessen hoch sei, ergebe sich aus dem Vergleich mit den Preisen anderer Gaslieferanten. Dabei sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Dieser orientiere sich an der „Marktüblichkeit“ der Preise. Der aktuelle EWE-Gaspreis sei nicht nur marktüblich, sondern gehöre im Vergleich von 626 Gasversorgern in Deutschland zu den günstigsten. Schon daraus ergebe sich, dass eine Unbilligkeit und unangemessene Erhöhung nicht gegeben sei, heißt es in der Urteilsbegründung.

Der Amtsrichter ist der Auffassung, dass der Energieversorger nicht verpflichtet sei, seine Preiskalkulation offen zu legen. Im Urteil heißt es wörtlich: „Dies mag für den Strompreis gelten, hier gibt es jedoch eine entsprechende gesetzliche Grundlage, wie dies die Beklagte dargelegt hat. Für den Gaspreis ist dies gesetzlich nicht normiert und deswegen kann aus einem Rückschluss nur gefolgert werden, dass dies von der Beklagten nicht gefordert werden kann.“

Quelle: PM EWE

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