Der Gewinner einer Gruppenreise hat nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück vom 24.11.2005 (Az.: 5 O 2509/05) kein Recht zur Bestimmung des Reisetermins. Es bestehe kein Anspruch darauf, einen Zeitpunkt nach den persönlichen Bedürfnissen wählen zu können, heißt es in dem Urteil.
Geklagt hatte der Gewinner einer Reise nach Mexiko im Wert von 6.500 €, der mit mehreren (sieben) vorgeschlagenen Reiseterminen aus beruflichen Gründen nicht einverstanden war und nur zu Weihnachten Urlaub machen konnte. Da es sich um eine Pauschalreise handelte, war dieser Termin aber nicht zu realisieren. Deshalb forderte er Schadenersatz von der Veranstalterin des Preisausschreiben in Höhe des Wertes der Reise.
Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab und berief sich darauf, dass auf der Teilnahmekarte die Bestimmung enthalten sei, dass der Rechtsweg ausgeschlossen sei.
Die Richter wiesen die Klage ab. Sie stellten zunächst klar, dass die Bestimmung, dass der Rechtsweg ausgeschlossen sei, sich allein auf die Durchführung des Preisausschreibens und die Gewinnziehung, die nicht klagbar sein soll, bezöge. Die Klage stütze sich aber auf die im Anschluss ohne Einschränkungen erteilte Gewinnzusage, die ohne weiteres einklagbar sei.
Es bestehe zwar auch aufgrund der Gewinnzusage ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien (entweder aus § 661 a BGB oder § 780 BGB), aber unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund man den Anspruch des Klägers stützen wolle, ergäbe sich nur bei einer Pflichtverletzung ein Anspruch (aus den §§ 280 ff. BGB).
Wenn der Kläger nun aber lediglich zu Weihnachten reisen könne, sei das seine persönliche Lebensplanung, die nicht dem Veranstalter als Pflichtverletzung angelastet werden könne, befand das Gericht. Bei organisierten Gruppenreisen sei klar, dass diese nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt angetreten werden könnten.
Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^