Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2005 entschieden (Az.: 2 U 67/05), dass auch künftig kein Rechtsanspruch auf ein Girokonto besteht, selbst wenn dieses als reines Guthabenkonto (also ohne Überziehungsmöglichkeit) gestaltet ist.
1995 hatten Banken und Sparkassen sich in einer Selbstverpflichtung zum „Jedermannkonto“ bekannt. Diese binde die Banken aber nicht, so das Gericht.
Quelle: MOPO vom 24.12.2005 / SEITE 6
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