Internetanbieter dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt nur diejenigen Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern, die sie für die Rechnung benötigen.
Mit dieser Entscheidung gab das Gericht am Mittwoch zum Teil der Klage eines Nutzers gegen den Anbieter T-Online statt. Demnach muss das Unternehmen die bei jeder Einwahl neu vergebene Internet-Adresse (IP- Adresse) eines Kunden sofort nach dem Ende der Verbindung löschen (Az.: 25 S 118/2005).
Anhand dieser vorübergehenden Kennung lässt sich nachvollziehen, welche Seiten der Internetnutzer besucht hat.
Der Privatkunde hatte gegen die Erfassung und Speicherung seiner Verbindungsdaten im Zusammenhang mit einem Pauschaltarif (Flat Rate) geklagt und in erster Instanz nur bezüglich der IP-Adresse Recht bekommen.
In der Berufung verbot das Landgericht dem Anbieter nun auch, das Volumen der übertragenen Daten zu erheben und zu speichern, weil dies zur Ausstellung der Rechnungen nicht nötig sei. Dagegen ließ es die Speicherung von Anfangs- und Endzeit der Verbindung zu, weil dafür laut Vertrag unter bestimmten Umständen zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden könnten.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Handelsblatt
Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^
Gilt die Entscheidung von 2006 nun wieder,
nachdem das Bundesverfassungsgericht
die Vorratsdatenspeicherung,
als quasi “übergeordnetes” Rechtsgut, abgewiesen hat?
Muss T-online die “Verkehrsdaten”, ip-Adresse, etc.,
gemäß dem Darmstädter Urteil jetzt wieder löschen?
Kommentar von Fredo — 17.03.2010 #