Verkehrssicherungspflicht einer Straßenbaufirma beim Aufstellen eines “Baustellen”-Verkehrsschildes

Februar 10, 2006 on 9:25 | In Haftungsrecht, Verkehrsrecht | 2 Comments

Rotumrandete dreieckige “Gefahrzeichen” ( so die amtliche Bezeichnung) sollen an sich den Verkehrsteilnehmer mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr (z.B. unebene Fahrbahn, Schleudergefahr usw.) einzurichten. Dass die Schilder selbst ein Sicherheitsrisiko darstellen, ist eher ungewöhnlich. Kommt dies doch mal vor, verletzt der Schildaufsteller unter Umständen im wahrsten Sinne des Wortes Schadensersatz auslösende Verkehrssicherungspflichten. Allerdings muss sich der durch ein falsch aufgestelltes Verkehrszeichen zu Schaden gekommene Verkehrsteilnehmer selbst regelgerecht verhalten haben.

Sonst geht er nämlich leer aus, wie aktuelle Entscheidungen des Landgerichts (LG) Coburg vom 28.09.2005 (Az.: 13 O 17/05) und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 08.12.2005 und vom 17.01.2006 (Az.: 5 U 299/05 – rechtskräftig) verdeutlichen. Die Richter wiesen die Schadensersatzklage eines Busbesitzers gegen ein Bauunternehmen auf Zahlung von knapp 10.000 € ab. Nicht das unsachgemäß postierte Baustellenschild, sondern das verkehrswidrige Fahrverhalten des Omnibuslenkers sei für die Schrammen am Fahrzeug verantwortlich gewesen.

Der Busfahrer kutschierte das Gefährt zunächst problemlos durch die unübersichtliche Ortsstraße. Auch als auf dem rechten Gehweg in ca. 100 m Entfernung das eine Baustelle ankündigende bewegliche Verkehrszeichen auftauchte, saß er noch gelassen am Steuer. Genau auf Höhe des Warnschildes kam dem Omnibuspiloten plötzlich ein Lkw entgegen. Die beiden motorisierten Ungetüme füllten zusammen nahezu die gesamte Straßenbreite aus. Daher konnte der Busfahrer das Verkehrszeichen nicht mehr umfahren und stieß mit der rechten Wagenseite dagegen. Zum Unfallzeitpunkt ragte das dreieckige Schild ca. 50 cm in die Straße hinein. Hierin sah der Busbesitzer den Grund für den Schaden. Er forderte Ersatz von dem Bauunternehmen, das für das Aufstellen des Verkehrszeichens verantwortlich war. Dieses lehnte jegliche Zahlung ab, sei das ursprünglich ordnungsgemäß postierte Schild doch von Unbekannten verschoben worden.

Die Klage blieb sowohl vor dem Landgericht Coburg, als auch vor dem Oberlandesgericht Bamberg ohne Erfolg. Zwar sei die Baufirma verpflichtet gewesen, während der Bauarbeiten die Baustellenbeschilderung zu überwachen. Das habe die Beklagte vorwerfbar unterlassen. Allerdings trete dieser Verstoß angesichts des grob verkehrswidrigen Fahrverhaltens des Busfahrers zurück. Er habe nämlich seine Fahrweise nicht den Straßen- und Sichtverhältnissen angepasst. Das Gefahrzeichen habe den Omnibusführer gemahnt, sich auf die angekündigte Baustelle einzustellen. Dies bedeute, dass er die Geschwindigkeit hätte verringern müssen. Hätte er dies getan, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen. Der Bus hätte dann nämlich mit normaler Bremsung problemlos vor dem Schild zum Stehen gebracht werden können. Die beiden motorisierten Schwergewichte hätten so ohne Schwierigkeiten aneinander vorbeifahren können.

Fazit von RiaLG Trotta: „Klar haben die Bauarbeiter nicht aufgepasst. Aber die Verkehrslage erforderte hier kein überdurchschnittliches fahrerisches Können. Vergleichbare Situationen werden in Deutschland täglich tausendfach bewältigt, weil Fahrbahnen etwa durch parkende Fahrzeuge oder in den Fahrraum ragende Hausecken oder Dächer teilweise verengt werden.“

Quelle: PM LG Coburg vom 03.02.2006

2 Kommentare

  1. Ich brauche dringend hilfe, wegen einem nicht richtig aufgestelltem baustellenschild, der auf meinem wagen drauf gefallen ist ! Aber der bauunternehmer sagt das es richtig war und wir jetzt vor gericht kommen! Bitte, es reicht mir, wenn sie mir nur sagen könnten, ob es richtig oder falsch aufgestellt war! meine tel.01786621359
    MfG Yurdalan

    Kommentar von Yurdalan — 18.04.2010 #

  2. Wenn es jemanden gibt der mir helfen kann ,denn wäre ich super danbar!!! BITTE BITTE

    Kommentar von Yurdalan — 18.04.2010 #

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