Eine Versicherung muss ihre Kunden unmißverständlich darauf hinweisen, dass abgelehnte Leistungen nur innerhalb von sechs Monaten (vergl. § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG) vor Gericht eingeklagt werden können. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seinem Urteil vom 17.11.2005 (Az.: 5 U 289/05).
Formulierungen, die diese Rechtsfolge “verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen”, machten die Belehrung unwirksam. Der Betroffene könne daher auch nach Ablauf der Frist klagen, so die Richter.
Quelle: Ärzte Zeitung
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[...] Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 17. November 2005 – 5 U 289/05 [via “Recht und Alltag“] [...]
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