Versicherungsrecht: Arzt haftet nicht für Fristüberschreitung

November 29, 2005 on 7:28 | In Arztrecht, Haftungsrecht, Versicherungsrecht | Comments Off

Wenn ein Patient innerhalb kurzer Zeit von einem Arzt eine Bescheinigung benötigt, muß er sich selbst darum kümmern, daß der Mediziner die Frist einhält. Das hat das Oberlandesgericht München (OLG) mit Urteil vom 29.7.2004 (Az.: 1 U 2965/04) entschieden.

Ein junger Mann hatte sich bei einem Fahrradunfall erheblich verletzt und verlor unter anderem den Geruchs- und Geschmacksinn sowie die Sehkraft auf einem Auge. Um Leistungen aus zwei Unfallversicherungen zu erhalten, mußte er dem Versicherer spätestens 15 Monate nach dem Unfall eine schriftliche Bestätigung der Invalidität durch einen Arzt vorlegen.

Der Patient suchte aber erst nach 13 Monaten einen Neurologen auf und bat ihn um eine neurologische Untersuchung sowie die von der Versicherung geforderte Bescheinigung. Der Arzt stellte diese nach zweieinhalb Monaten aus – da war die Frist bereits verstrichen.

Der Mann verklagte den Arzt auf Zahlung von umgerechnet 65 000 Euro Schadenersatz. Das Landgericht wies die Klage zurück, auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Es sei “ureigenste und alleinige Obliegenheit” des Versicherten, für die rechtzeitige Erstellung und Übermittlung der Bescheinigung zu sorgen, entschieden die OLG-Richter.

“An der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hat es der Kläger jedoch erheblich missen lassen.” Das zeige schon die Tatsache, daß er sich erst so spät um das Dokument bemüht habe.

Die Musterberufsordnung für Ärzte sehe zwar vor, daß Gutachten und Zeugnisse vom Arzt in einer “angemessenen Frist” abzugeben seien, so die Münchner Richter. Daraus erfolgten aber keine konkreten Pflichten des Arztes innerhalb des Behandlungsverhältnisses. “Eine bestimmte angemessene Frist für alle Fälle gibt es nicht.”

Eine Pflichtverletzung des Arztes hätte vorliegen können, wenn der Patient die Eilbedürftigkeit des Vorgangs und den drohenden Fristablauf geschildert hätte. Das habe der Mann aber nicht nachweisen können, so das OLG.

Quelle: Ärzte Zeitung

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