Wer bereits seit längerer Zeit an Panikattacken leidet, kann von seiner Reiserücktrittsversicherung keine Ersatzzahlung verlangen, wenn eine geplante Reise wegen einer dieser Attacken nicht angetreten werden kann. Das entschied das Landgericht München I (Urteil vom 21.09.2005, AZ: 13 S 10188/05).
In dem verhandelten Fall verschlimmerten sich bei einer vorbelasteten Frau Anfang Juli die Beschwerden so stark, dass sie sich nach Ansicht des behandelnden Arztes in stationäre Behandlung begeben musste. Sie stornierte deshalb die gebuchte Reise und legte ein Attest vor. Trotzdem wollte die Reiserücktrittsversicherung nicht zahlen und berief sich auf die Versicherungsbedingungen. Dort stand, dass eine Versicherungsleistung dann nicht in Betracht kommt, wenn die Stornierung der Reise wegen einer Erkrankung notwendig wird, die bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand.
Die Richter deshalb wiesen die Klage ab. Es nützte der Frau auch nichts, dass die Panikattacken sich kurz vor dem Urlaub erheblich verschlimmert hatten im Vergleich zu früheren Anfällen. Entscheidend sei, so heißt es im Urteil, dass die Grunderkrankung bereits vorhanden gewesen sei. Die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Erkrankung sei nicht versichert.
Quelle: Yahoo Nachrichten
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