Honorare, die an die Künstler als Gegenleistung für die Verwertung ihrer Namensrechte bei der Vermarktung von Merchandising-Artikeln gezahlt werden, unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe. Dies entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 3/05 R) und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz des Schleswig-Holsteinisches Landessozialgerichts (LSG) (Az.: L 1 KR 56/03).
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Musikbranche, das sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von bespielten Tonträgern befasst. Sie wird von der beklagten Künstlersozialkasse seit 1982 laufend zur Künstlersozialabgabe herangezogen. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1997 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin mit einer bekannten Künstlergruppe einen sog. Merchandising-Vertrag abgeschlossen hatte, der die Einräumung von Namensverwertungsrechten bei der Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Waren jeder Art umfasste, die in Beziehung zu Namen und Persönlichkeit von einzelnen Künstlern der Gruppe oder der Gruppe insgesamt stehen, und dafür eine Umsatzbeteiligung zahlte. Die Beklagte hielt auch diese Honorare für abgabepflichtig und setzte die Künstlersozialabgabe rückwirkend neu fest. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, es handele sich nicht um Entgelte für künstlerische Leistungen, sondern allein für die Verwertung des Namens, blieb erfolglos. Das SG Itzehoe (Az.: S 5 KR 72/00) hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat hingegen die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben.
Die Kasseler Richter begründeten ihre Entscheidung, dass es nicht ausreiche, dass der Wert der Namensrechte im Wesentlichen auf dem künstlerischen Ruf der Gruppe beruht, weil das Gesetz einen Zusammenhang der Entgelte mit einer bestimmten künstlerischen Leistung verlange.
Quelle: Bundessozialgericht
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