Hat der Unterhaltsgläubiger den Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nur aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, kann er, nachdem die Auskunft erteilt ist, die Wirkungen dieser Aufforderung nur dadurch aufrechterhalten, dass er nunmehr den Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts auffordert (im Anschluss an BGH Urt. vom 9. Dezember 1987 – IVb ZR 99/86 – FamRZ 1988, 478, 480). Eine Bezifferung nach zwei Jahren reicht nicht mehr aus. So das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Beschluss vom 16.02.2006 (Az.: 16 WF 26/06).
Die Parteien waren verheiratet. Sie lebten seit spätestens Juli 2003 getrennt und sind seit April 2005 rechtskräftig geschieden.
Nach Aufforderung durch die Klägerin im Juli 2003, legte der der Beklagte im August 2003 seine Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2002 bis Juni 2003 vor. Im vorliegenden Verfahren reichte die Klägerin zunächst am 25. Juli 2005 Stufenklage ein und bezifferte sodann mit Schriftsatz vom 12. September 2005 unter Bezugnahme auf die “vorgelegten Verdienstabrechnungen” ihren Unterhaltsanspruch für den Zeitraum August 2003 bis März 2005 mit monatlich 595 €, insgesamt 11.900 €. Das Amtsgericht versagte ihr Prozesskostenhilfe. Der Unterhaltsanspruch sei nicht schlüssig dargelegt, überdies verwirkt. Das Rechtsmittel blieb ebenfalls erfolglos.
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