Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die die Beklagte im Wesentlichen mit dem Vorwurf begründet, der Kläger habe gegenüber einer Mitarbeiterin von “Scheiß Stasi-Mentalität” gesprochen und damit auch die im Gebiet der ehemaligen DDR geborenen und dort lebenden Geschäftsführer der Beklagten gemeint.
Der seit ca. 14 Jahren bei der Beklagten beschäftigte Kläger neigt dazu, seine Beherrschung zu verlieren und herumzubrüllen. Die an sich unstreitige und ehrverletzende Beleidigung ist im Zusammenhang mit einer Falschbuchung gefallen, die im Hauptsitz der Beklagten in Sachsen aufgefallen war.
Nachdem das Arbeitsgericht Oberhausen (Az.: 4 Ca 1047/06) die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt hatte, fand diese auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 05.03.2007 (Az.: 10 Sa 1321/06; Revision nicht zugelassen) keine Bestätigung.
Das Berufungsgericht konnte keinen eindeutigen Bezug zu den Geschäftsführern der Beklagten feststellen, als der Kläger von der “Scheiß Stasi-Mentalität” sprach. Das Gericht verkannte nicht, dass dieser Ausdruck unverzeihlich ist, hielt dem Kläger allerdings zugute, dass er sich in einer Situation, die er selbst nicht bewältigte, unüberlegt verhalten hatte und sich zu dieser Ehrverletzung hat hinreißen lassen. Unter diesen Umständen waren die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht erfüllt. Allenfalls eine Abmahnung wäre das geeignete arbeitsrechtliche Instrument gewesen.
Quelle: PM LAG Düsseldorf vom 13.04.2007
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