Wie bereits die Kammer 35 des Arbeitsgerichts Berlin im Falle des Spielers Kurbjuweit entschieden hatte, hat am heutigen Tage auch die Kammer 36 des Arbeitsgerichts Berlin im Falle des Rechtsstreites (Az: 36 Ga 16919/06) des Spielers Schwanke ./. 1. FC Union Berlin e.V. gegen den beklagten Verein erkannt: Auch dem Spieler Schwanke muss bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Teilnahme am Training der Regionalligamannschaft ermöglicht werden.
Auch die Kammer 36 vertrat bezüglich des Anspruchs auf Teilnahme am Training die entsprechende Meinung wie die Kammer 35 des Arbeitsgerichts Berlin im Fall Kurbjuweit.
Quelle: 41/06 LAG Berlin
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