In einem aktuellen Urteil vom 21.09.2006 (Az.: 4 U 86/06 – Revision zugelassen) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm angenommen, dass die von einer Autoreparaturwerkstatt geschaltete Werbeanzeige, in welcher dem Kunden bei einer Kaskoabwicklung einer Hagelschadenreparatur ab 1.000 Euro ein Betrag in Höhe von 150 Euro angeboten wurde, wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen sei. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung eines Werkstattbetreibers aus Soest gegen ein Urteil des Landgerichts Arnsberg zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat in dem Angebot einer Barvergütung in Höhe von 150 Euro eine Teilnahme an einem Betrug zu Lasten der eintrittsverpflichteten Versicherung durch ihren Kunden gesehen. Die Versicherung habe bei der Beschädigung eines Fahrzeugs die für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Im Regelfall sei dies der Reparaturaufwand in einer Werkstatt. Wenn dem Geschädigten aber vorab ein Betrag in Höhe von 150 Euro ausbezahlt werde, stelle sich für ihn der Reparaturaufwand als um diesen Betrag geringer dar. Wenn der Versicherung der tatsächliche Reparaturaufwand mitgeteilt werde, ohne dass sie von der Barvergütung an den Kunden wisse, erliege sie dem Irrtum, dass der Kunde den vollen Betrag bezahlen müsse. Die Versicherung werde ihrer Regulierung somit einen überhöhten Preis zugrunde legen. Die beworbene Barvergütung ziele damit im Ergebnis auf einen Betrug zu Lasten des Versicherers.
Quelle: PM OLG Hamm
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