Wie Klaus erging es auch einem Lichtenberger Unternehmer. Er erhielt nach der GmbH-Gründung auch eine rechnungsähnliche Offerte eines Adressverzeichnisanbieters und überwies den in dem Zahlschein angegeben Betrag. Er hielt es für eine obligatorische
Veröffentlichung bei der GmbH Gründung.
Wie er mir schrieb möchte er nun Gründer im Umfeld entsprechend warnen. Diese Idee finde ich gut und greife sie mit diesem Blogbeitrag auf.
Ihn wundert allerdings, dass die betreuende Notarin nichts dergleichen gesagt hat, wobei ihm natürlich klar ist, dass dies nicht zu ihren Aufgaben gehört.
Das Amtsgericht hat ihn zwar auf der Eintragungsbestätigung vor solchen Verzeichnisanbietern gewarnt, allerdings war zumindest einer schneller. Die Warnung sollte also bereits vom Notar oder dem beratenden Anwalt ausgehen. Je früher desto besser.
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