Grundsätzlich steht bei Ausbildungsverhältnissen der Erziehungsgedanke und nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund. Dennoch müssen sich Ausbilder weder anschreien noch bedrohen lassen. Ein solches Verhalten kann grundsätzlich auch die fristlose Kündigung eines Auszubildenden rechtfertigen, so das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. (Az.: 22 Ca 4977/05).
Im konkreten Fall bekam ein Tankstellenlehrling einen Wutausbruch, nachdem er eine Abmahnung wegen Diebstahlverdachts erhalten hatte. Er schrie Kollegen und Kunden an und schlug aufs Inventar ein.
Sein Vorgesetzter drohte ihm daraufhin mit einer fristlosen Kündigung, deshalb unterschrieb er einen Aufhebungsvertrag. Später wollte er dann die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages vor Gericht feststellen lassen, da ihm nach seiner Auffassung nicht mit der fristlosen Kündigung hätte gedroht werden dürfen. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht.
Quelle: faz.net
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