Zu den Folgen, wenn ein Autofahrer unter Missachtung der Richtgeschwindigkeit in einen Verkehrsunfall verwickelt wird

Januar 19, 2007 on 3:18 | In Verkehrsrecht | 1 Comment

Deutschland scheint für Automobilisten eine Insel der Glückseligen zu sein. Anders als in vielen europäischen Nachbarstaaten kann der Straßenpilot im Land der Denker und Dichter aus seinem Boliden das Maximum herausholen. Denn die deutschen Autobahnen sind weitgehend tempolimitfrei. Von der auf 130 km/h begrenzten Richtgeschwindigkeit hat zwar jeder selbsternannte Rennfahrer schon gehört. Aber, so denkt er, warum sich daran halten, wenn deren Überschreitung eh nicht strafbewehrt ist. Ein Grund könnte freilich eine Mithaftung bei einem an sich unverschuldeten Unfall sein.

Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg. Ein durch Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers abrupt in seinem Geschwindigkeitsrausch gestoppter Fahrzeugführer hatte von dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer Ersatz des gesamten ihm entstandenen Schadens verlangt. Die Richter kürzten jedoch seinen Anspruch um 20 %, weil er die Autobahnrichtgeschwindigkeit ignoriert hatte.

Endlich hatte der Kläger Gelegenheit, die Leistungsstärke seines BMW 540i zu testen. Auf der autobahnähnlichen Bundesstraße flog er mit fast 200 Sachen an aus seiner Sicht kriechenden Benzinkutschen vorbei. Plötzlich scherte eines dieser “Schneckenvehikel” vor ihm auf die linke Fahrspur aus. Der BMW-Fahrer bremste zwar sofort, konnte aber einen Zusammenstoß nicht verhindern. Wie durch ein Wunder kam es nur zu Blechschäden. Sich keiner Schuld bewusst, beanspruchte der Sportwagenbesitzer von der gegnerischen Haftpflichtversicherung seinen gesamten Schaden von rund 14.000 €. Diese regulierte allerdings nur zu 70 %, warf sie ihm doch vor, auf die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit gepfiffen zu haben. Damit war der sich selbst als Idealfahrer sehende Kläger nicht einverstanden und klagte den Rest ein.

Aber auch beim Landgericht Coburg drang er nicht durch. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 15.11.2006 (Az: 12 O 421/05; rechtskräftig) ab, nachdem es auf eine Mithaftung des BMW-Fahrers von 20 % erkannt und den Anspruch der Höhe nach gekürzt hatte. Zwar sei der Unfallgegner hauptsächlich für das Unglück verantwortlich. Doch müsse sich der Kläger eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er erheblich schneller als 130 km/h gefahren sei. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nämlich die Autobahnrichtgeschwindigkeit eingehalten, um auch unvorhergesehene Gefahrensituationen meistern zu können. Tatsächlich hätte der Flitzer den Unfall hierdurch vermeiden können, wie der von den Richtern hinzugezogene Sachverständige erläuterte.

Quelle: PM 310 vom 19.01.2007 LG Coburg

1 Kommentar

  1. Leider liegt dieser Schwachsinn auf der schon 1992 vorgegebenen und – bereits damals völlig zu Recht – heftig kritisierten Linie des BGH (VI ZR 62/91 vom 17. 3.1992).

    Die Unsitte, ohne zu Blinken und ohne jegliche Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr (bzw. selbigen vorsätzlich ignorierend – der kann ja bremsen) auf die Überholspur auszuscheren, nimmt immer mehr zu. Es sollte selbstverständlich sein, dass diese Zeitgenossen für derartigen lebensgefährlichen Unsinn voll haften.

    Man beachte den Text der Richtgeschwindigkeits-VO: „Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen …”

    Dass jemand, der sich die Freiheit nimmt, dieser Empfehlung (!) nicht zu folgen, schon deshalb aus einer erhöhten Betriebsgefahr haftet, ist schlichtweg Quatsch! Richtigerweise hätte seine Betriebsgefahr hinter dem eklatanten Regelverstoß des Überholten zurückzutreten.

    Kommentar von RA J. Melchior — 19.01.2007 #

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