Die an den Rollstuhl gefesselte Klägerin suchte mithilfe des Krankentransportwagens des beklagten Unternehmens ihren Arzt auf. Nach dem Termin fuhr sie der Mitarbeiter der Transportfirma aus der Arztpraxis heraus, um sie wieder in das behindertengerechte Fahrzeug zu setzen. Weil er nicht genügend Acht gab, blieb er mit den Vorderrädern des Rollstuhls an einer Bordsteinkante hängen. Hierdurch rutschte die Frau aus dem Krankenstuhl und zog sich einen Schienbeinbruch zu. Denn zu allem Unglück hatte der Krankenfahrer auch vergessen, die Klägerin im Rollstuhl anzuschnallen. Das von der Rollstuhlfahrerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommene Beförderungsunternehmen sah zwar ein Fehlverhalten seines Mitarbeiters ein. Es meinte aber, die Hilfsbedürftige treffe eine Mitschuld am Missgeschick. Sie habe nämlich den Fahrer auf den nicht angelegten Sicherheitsgurt hinweisen müssen. Die Transportfirma kürzte deshalb die von der Gestürzten geforderten Beträge um 20% und zahlte lediglich ca. 8.000 € aus. Damit war die Rollstuhlfahrerin nicht einverstanden und klagte den Rest ein.
Das Landgericht Coburg gab ihr mit Urteil vom 28.03.2007 (Az.: 13 O 757/06; rechtskräftig) Recht. Der angestellte Fahrer des beklagten Unternehmens habe gleich doppelt fahrlässig gehandelt: Er sei aus Unachtsamkeit gegen die Bordsteinkante gestoßen und habe außerdem der hilfsbedürftige Klägerin nicht den Rollstuhlgurt angelegt. Um letzteres habe er sich allein kümmern müssen. Die Rollstuhlfahrerin sei nicht verpflichtet gewesen, ihn auf sein Unterlassen aufmerksam zu machen. Sie müsse sich daher keinen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen.
Quelle: PM Nr. 326 vom 22.06.2007 LG Coburg
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