Warum nicht mit einem Harris Hawk auf die Jagd gehen? Der kluge Wüstenbussard gilt als besonders lernfähig und versteht sich gut mit Menschen. Dennoch bleibt er ein Raubvogel mit einem mitunter unberechenbaren Verhalten. So kommt es vor, dass der Greifvogel die Pirsch kurzerhand in ein Gehöft verlegt und dort unter den Haustieren nach Beute Ausschau hält. Nicht nur für die Tauben und Hühner eine tödliche Hetzjagd. Denn der Hofbesitzer darf sich gegen die Bussardattacke wehren – unter Umständen das Tier sogar erlegen.
Das Amtsgericht Kronach mit Urteil vom 22.11.2006 (Az.: 1 C 477/06) und das Landgericht Coburg mit Beschlüssen vom 2.3.2007 und 11.4.2007 (Az.: 33 S 114/06; rechtskräftig) wiesen in einem aktuellen Fall die Klage eines Falkners ab. Ein Landwirt hatte den zur Jagd eingesetzten Wüstenbussard getötet, wofür das Vogelherrchen Geldersatz in Höhe von rund 2.500 € wollte. Die Richter hielten aber die Tat des Bauern für gerechtfertigt. Der Greifvogel hatte nämlich zuvor in seinem Hühnerhof gewildert.
Der Kläger nahm an der Beizjagd mit seinem noch jungen Wüstenbussard teil. Für den Vogel, ausgestattet mit ledernen Geschühriemen und Fußschellen, war es die erste Hatz. Vielleicht lag es daran, dass sich der Raubvogel nach kurzer Zeit auf den Hof des Landwirts verirrte und Jagd auf eine Henne machte. In dem Moment, als der Bussard das Huhn packte, warf sich der Bauersmann beherzt dazwischen. Erschrocken griff der Greifvogel den Hennenbesitzer an. Dieser wusste sich nicht anders zu wehren, als den Vogel kurzum zu enthaupten. Groß war nun das Entsetzen beim Beizjäger. Der Bauer sollte wenigstens für den Verlust seines Jagdfreundes Wertersatz leisten, habe er doch völlig überzogen reagiert. Das sah der Hofbesitzer anders.
Und mit ihm das Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg. Der beklagte Landwirt habe rechtmäßig gehandelt, so die Richter. Er habe zunächst versucht, den Raubvogel mit bloßen Händen von der Henne wegzuziehen. Nachdem der Bussard ihm jedoch in den Handrücken gehackt und eine blutende Fleischwunde zugefügt habe, seien drastischere Maßnahmen gerechtfertigt gewesen. Der Hennenbesitzer habe sich nicht verstümmeln lassen müssen; die Tötung des Wüstenbussards sei daher angemessen gewesen.
Quelle: LG Coburg PM 322 vom 20.04.2007
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