Zu den Voraussetzungen eines Notwegerechts

Juli 13, 2006 on 4:41 | In Zivilrecht (sonst.) | Comments Off

Hinter seinem Hausanwesen besaß der (spätere) Kläger ein weiteres Grundstück, das keinen Zugang zu einer Straße hatte. Er konnte es nur zu Fuß über eine Hintertür seines Hauses erreichen. Trotzdem hatte der zweifache Grundbesitzer dort vor Jahren einen Carport hin-, aber nur manchmal sein Auto untergestellt. Denn nur über das Grundstück seines – mittlerweilen ungeliebten – Nachbarn konnte er mit einem Fahrzeug zu seinem hinter dem Haus gelegenen Besitz gelangen. Gelegentliche Überfahrten hatte sein Gegenüber in der Vergangenheit auch akzeptiert. Doch dies genügte dem Kläger eines Tages nicht mehr – zumal sich die Beziehung zwischen den beiden Eigentümern zusehends auf verbale und vereinzelt handgreifliche Auseinandersetzungen beschränkte. Unversehens beanspruchte er ein dauerndes Recht, über des Nachbarn Grund zu fahren. Erwartungsgemäß fiel die Antwort des angrenzenden Grundstücksinhabers aus: Er lehnte das aus seiner Sicht freche Ansinnen rundweg ab.

Zu Recht, wie das Landgericht (LG) Coburg in seinem Urteil vom 2.6.2006 (Az.: 32 S 13/06; rechtskräftig) entschied. Ein Notwegerecht könne nur der beanspruchen, der andernfalls sein von einer öffentlichen Straße abgeschnittenes Grundstück nicht ordnungsgemäß nutzen könne. Das sei nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Rein persönliche Bedürfnisse und Aspekte der Bequemlichkeit reichten nicht aus. Aber gerade derartige Ziele verfolge der klagende Nachbar. Er müsse seinen abseitig gelegenen Grund nicht mit einem Wagen erreichen, um ihn zu nutzen. Allein sein Wunsch, dies zukünftig tun zu wollen, rechtfertige nicht, einen Notweg zu erhalten.

Quelle: PM 289 LG Coburg

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