Zulässigkeit geringerer Sozialplanabfindungen für Arbeitnehmer, die vorzeitig in Rente gehen können

September 28, 2007 on 2:48 | In Arbeitsrecht | 1 Comment

Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen abgeschlossen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern, die infolge einer Betriebsänderung (z.B. einer Betriebsstilllegung oder einer Rationalisierungsmaßnahme) entstehen. Gesetzliche Grundlage ist § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Typischerweise begründen Sozialpläne für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, Abfindungsansprüche.

Oft werden dabei für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen. Das verstößt, wie bereits das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat (z. B. Urteil vom 26.07.1988 – 1 AZR 156/87), nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 04.06.2007 (Az.: 14 Sa 201/07) darüber zu entscheiden, ob eine solche Sozialplanklausel auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspricht, das in § 10 Nr. 6 solche Differenzierungen ausdrücklich behandelt, sie aber nur zulässt, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.

Dies hat das Landesarbeitsgericht bejaht. Im entschieden Fall reduzierte sich die Sozialplanabfindung aufgrund der Möglichkeit, unmittelbar nach Ausscheiden vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, von rund 46.000 € auf 5.600 €.

Quelle: PM Nr. 5/07 LAG Köln vom 17. Spetember 2007

1 Kommentar

  1. Hallo, Es ist schon eine Schande wieviel Potenzial an die rente verloren geht. Ich denke da an die 50-60 jährigen.Die durchaus noch in der Lage sind etwas beizutragen,oder den jüngeren von ihrer Erfahrung profitieren zu lassen. Aber da der ältere Arbeitnehmer zu Teuer wird, schickt mann ihn in Rente!

    Kommentar von jeannine — 1.10.2007 #

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