Zum Anspruch auf Kaskoentschädigung, wenn der Fahrzeugbesitzer einem Betrüger aufsitzt

Juli 20, 2007 on 1:05 | In Versicherungsrecht | Comments Off

Der Kläger bot über das Internet seinen knapp ein Jahr alten VW Golf 2,0 TDI zum Kauf an. Hierauf meldete sich ein Herr, mit dem er schnell handelseinig wurde. Bei der anschließenden Probefahrt fuhr der Golfbesitzer vereinbarungsgemäß mit dem von dem potentiellen Käufer überlassenen Mercedes E 220 CDI hinter seinem Fahrzeug her. Im VW Golf befanden sich dessen Fahrzeugbrief und Reserveschlüssel. Aufgrund der rasanten Fahrweise des Interessenten verlor der Kläger den Anschluss an seinen Wagen – und irgendwann war er samt dem Herren verschwunden. Auch die herbeigerufene Polizei brachte (zunächst) keine Hilfe. Im Gegenteil: Die Polizisten fanden heraus, dass der dem Golfinhaber ausgehändigte Mercedes als gestohlen gemeldet war. Er wurde dem rechtmäßigen Besitzer zurückgegeben. Einige Monate später wurde der unehrliche Kaufinteressent gefasst, allerdings ohne Golf. Den hatte er zwischenzeitlich verkauft. Daraufhin besann sich der Kläger der Kaskoversicherung und forderte von ihr Entschädigung für den Verlust seines Boliden. Der Versicherer weigerte sich, liege doch schon kein unter den Versicherungsschutz fallender Diebstahl vor. Obendrein habe der Autobesitzer den Versicherungsfall in grober Weise selbst herbeigeführt.

Das Landgericht Coburg gab der beklagten Assekuranz mit Urteil vom 29.5.2007 (Az.: 11 O 70/07; rechtskräftig) Recht. Die Fahrzeugversicherung greife nur bei Entwendung ein, also bei Diebstahl. Nicht unter den Kaskoschutz falle, wenn der Täter sich des Fahrzeugs durch Täuschung des Eigentümers bemächtigt. Dann liege keine Entwendung vor. Abgesehen hiervon habe sich der Kläger im Rahmen der Verkaufsverhandlungen grob fahrlässig verhalten. Er habe dem ihm bis dahin unbekannten Interessenten den Golf – noch dazu samt Papieren und Ersatzschlüssel – anvertraut, ohne sich abzusichern. Er hätte beispielsweise ohne Weiteres an der Probefahrt teilnehmen können. Auch infolge dieses nicht entschuldbaren Fehlverhaltens des Versicherten sei die Versicherung nicht zum Ausgleich verpflichtet.

Quelle: PM Nr. 330 LG Coburg vom 20. Juli 2007

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