Nicht nur der langersehnte Traumurlaub in Anatolien barg für die spätere Klägerin und ihre Familie eine böse Überraschung. Ihr zuverlässiger Mercedes Benz war bei einem Verkehrsunfall erheblich lädiert worden. Mühevoll wieder in Deutschland angekommen, erlebte die Autoinhaberin die nächste Enttäuschung: Die Kaskoversicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Der Unfall habe sich nämlich im asiatischen Gebiet der Türkei ereignet. Hierfür bestehe aber nach den Versicherungsbedingungen kein Kaskoschutz, so die Assekuranz. Das wollte die Mercedesfahrerin nicht auf sich sitzen lassen. Ein derartiger regionaler Ausschluss des Versicherungsschutzes sei unwirksam. Außerdem sei sie darauf nicht hingewiesen worden, obwohl die Mitarbeiter der Versicherung von ihrer Türkeireise gewusst hätten.
Aber mit diesen Argumenten drang die Klägerin weder beim Landgericht (LG) Coburg (Urteil vom 11.01.2006 – Az.: 12 O 751/05), noch beim später angerufenen Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Beschlüsse vom 22.05.2006 und 5.07.2006 – Az.: 1 U 20/06; rechtskräftig)durch. Die Klausel der beklagten Versicherungsgesellschaft, den Kaskoschutz auf europäisches Territorium zu begrenzen, sei klar und für jedermann verständlich. Über die genauen geographischen Grenzen Europas müsse sich jeder Versicherungsnehmer selbst vergewissern. Freilich habe die Beklagte die Versicherte auf den regional eingeschränkten Versicherungsschutz hinweisen müssen. Denn ihr sei der geplante Urlaub der Klägerin in der Türkei bekannt gewesen. Doch dieser Pflicht sei die Assekuranz nachgekommen, wie die Beweisaufnahme ergeben habe.
Bei einer Reise mit dem eigenen Auto außerhalb Europas empfiehlt es sich daher, zuerst in die Versicherungsbedingungen zu schauen oder gleich beim (Kasko-)Versicherer nachzufragen.
Quelle: PM 292 LG Coburg
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