Gemäß § 191 Satz 1 Nr 3 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkassen mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz wies deshalb mit Urteil vom 03.08.2006 (Az.: L 5 KR 55/05) die Klage einer Geschäftsführerin ab, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war.
Über die Beitragshöhe herrschte Streit zwischen der Klägerin und der verklagten Krankenkasse. Per Bescheid setzte die Beklagte den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze fest, da die Klägerin ihrer Nachweispflicht über niedrigere Einnahmen nicht nachgekommen sei. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihr Ehemann erklärte fernmündlich: “Der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung” Er beantrage “Beitragserstattung”, ansonsten erfolge eine “Rückbelastung”. Nach Angaben des Steuerberaters habe die Beklagte keinen Anspruch auf Vorlage eines Steuerbescheides.
Die Kasse wies sie darauf hin, dass sie trotz eines laufenden Widerspruchsverfahrens zunächst zur Nachzahlung der Beiträge verpflichtet sei – falls sie nicht die Kassen-Mitgliedschaft riskieren wolle. Als die Klägerin den ausstehenden Betrag trotzdem nicht zahlte, stellte die Kasse das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft fest.
Zu recht wie das LSG Mainz entschied. Die Richter ließen das Argument der Klägerin nicht gelten, sie sei wegen einer Krankheit daran gehindert gewesen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Die Anwendung des § 191 Satz 1 Nr 3 SGB V sei zwar ausgeschlossen, wenn die Beitragszahlung infolge höherer Gewalt oder eines sonstigen unverschuldeten Zufalls, welcher der Ausführung des Zahlungsgeschäftes entgegenstand, unterblieben sei. In diesem Fall müsse es genügen, dass die Klägerin in der Lage war, eine geeignete Person zu bevollmächtigen. Die Beklagte sei auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dazu gehalten gewesen, von einer erteilten Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen, da durch die Ankündigung des Ehemannes konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt waren, dass die Klägerin einer Gutschrift durch die Bank widersprechen werde.
Ob die Rechtsfolgen des § 191 Satz 1 Nr 3 SGB V auch eintreten können, wenn der Beitrag formal zu hoch festgestellt wurde, der Betroffene aber den tatsächlich geschuldeten Beitrag entrichtet hat, lies das Gericht offen.
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