Zum Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

Juni 10, 2006 on 9:01 | In Verbraucherrecht, Zivilrecht (sonst.) | Comments Off

Die Verweisung des § 29 c Abs. 1 S. 1 ZPO umfasst den gesamten § 312 BGB und nicht nur die Legaldefinition des Haustürgeschäfts in § 312 Abs. 1 S. 1 BGB. So das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 30.05.2006 (25 U 1806/06).

Damit eröffnet § 29c ZPO keinen besonderen Gerichtsstand bei Versicherungsverträgen, da gemäß § 312 Abs. 3 BGB für diese kein Widerrufsrecht besteht.

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