Mit Urteil vom 12.01.2007 entschied das Landgericht Oldenburg (Az.: 8 S 515/06; rechtskräftig), dass eine Kassenpatientin, die nach getroffener Terminvereinbarung mit dem Arzt keine Kostenübernahmeerklärung abgibt, und dieser die Behandlung deshalb nicht durchführt, Anspruch auf Schadensersatz hat (siehe dazu PM LG Oldenburg).
Nun hatte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.4.2007 (Az.: 1 U 154/06) zu entscheiden, ob dem behandelnden Arzt bei einer kurzfristigen Terminabsage des Patienten ein Schadenersatzanspruch zusteht.
In diesem Fall hatte der Patient den vereinbarten Termin etwa vier Stunden vor der geplanten Behandlung abgesagt. In dem Gespräch war ein neuer Termin vereinbart worden. Zuvor war er in einem Beratungsgespräch schriftlich darauf hingewiesen worden, dass Termine 24 Stunden vorher abzusagen sind.
In dieser kurzfristigen Absage sah der behandelnde Arzt ein vertragswidriges Verhalten des Patienten und forderte Schadenersatz, da er in den für die Behandlung angesetzten zwei Stunden keine Behandlung durchführen konnte. Sein Schaden sei zu berechnen nach dem der nutzlos verstrichenen Zeit entsprechenden durchschnittlichen Umsatz seiner Praxis, der – einschließlich der Allgemeinunkosten – den entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB darstelle, so der Arzt.
Das OLG sah in dieser kurzfristigen Absage zwar einen Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht, doch für einen Schadenersatzanspruch hätte der Arzt einen konkreten Gewinnausfall nachweisen müssen.
Ein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB schied von vorneherein aus, da ein neuer Termin vereinbart worden war.
Aber auch einen Schadenersatzanspruchs nach den §§ 280, 281, 252 BGB lehnte das OLG ab. Dieser wäre nach Ansicht der Richter nur gegeben, wenn der Arzt bei einer Absage bis zu 24 Stunden vor der Behandlung, wie er sie von seinen Patienten verlangt, die Möglichkeit gehabt hätte, einen bestimmten anderen Patienten in der frei gewordenen Zeit zu behandeln, den er tatsächlich nicht, auch nicht später, behandeln konnte oder wenn er behauptet und konkret belegt hätte, dass dies dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspräche. Beides war hier nicht der Fall.
Im Übrigen wäre bei kurzfristiger Hereinnahme eines Patienten ohnehin fraglich, ob der Arzt dadurch tatsächlich einen – wie geltend gemacht – durchschnittlichen Stundenverdienst hätte erwirtschaften können, in dessen Berechnung gerade die besonders aufwändigen, kostspieligen und langfristig geplanten implantologischen Maßnahmen mit einfließen, so die Richter.
Generell gilt wohl, dass Terminvereinbarungen zwischen Ärzten und Patienten grundsätzlich nur dem geregelten Arbeitsablauf in der Praxis dienen sollen und damit keinen Schadensersatz auslösenden Charakter haben. Beide Parteien des Behandlungsvertrags trifft aber eine Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht, bei deren schuldhafter Verletzung dem anderen Teil ein Schadenersatzanspruch zustehen kann.
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