Seit den Entscheidungen des VIII Zivilsenats des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, hat sich des Kostenfestsetzungsverfahren für alle Beteiligten verkompliziert.
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob und wenn ja welche Gebühren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind, wenn PKH ohne Raten bewilligt worden ist und der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig war.
In seinem Beschluss vom 23.06.2008 (Az.: 5 W 34/08) entschied der Senat, dass eine Anrechnung erfolgen müsse. Allerdings dürfe nicht die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet werden, sondern lediglich die Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG, so der Senat.
Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^