Zur Auslegung einer Berufungseinlegung bei gleichzeitigem PKH-Gesuch

März 4, 2006 on 9:15 | In Zivilrecht (sonst.) | Comments Off

1. Die für die Auslegung von Willenserklärungen entwickelten Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Prozesserklärungen.

2. Geht mit einem gleichzeitig mit “Berufung” überschriebenen Schriftsatz ein PKH-Gesuch ein, in dem dieser Schriftsatz ausdrücklich mit “Entwurf” bezeichnet wird und erklärt der Berufungskläger ausdrücklich, die Berufung von einer Entscheidung über sein PKH-Gesuch abhängig zu machen, dann ist der als “Berufung” überschriebene Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungseinlegung auszulegen.

3. Die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungseinlegungsfrist muss dann binnen 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO); die 2-wöchige Frist beginnt dann spätestens nach einer kurzen Überlegungsfrist von etwa 3 Tagen (Fortführung von BGH NJW 2001, 2262, 2263).

Amtliche Leitsätze Urteil vom 20.02.2006 Thüringer (OLG) Oberlandesgericht Jena (Az.: 4 U 1079/05).

In diesem Fall hatte der Prozessbevollmächtigte der Berufsklägerin erst nach Ablauf der Widereinsetzungsfrist für die Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dieser Antrag wurde als unzulässig verworfen, weil bereits die Frist zur Berufungseinlegung versäumt wurde.
Macht man die Berufung zunächst von einer Entscheidung über seinen PKH-Gesuch abhängig, sollte man daher nach dessen Zurückweisung unbedingt innerhalb der 3 Tage- + 2 Wochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungseinlegungsfrist beantragen.

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