In Zeiten persönlicher Krisen ist Alkohol kein guter Ratgeber. Im Gegenteil kann eine hochprozentige Seelenmassage die Misere sogar verschlimmern. Man braucht sich nach ein paar Schoppen Wein nur ans Steuer eines Autos zu setzen – und schon wähnt man sich unter Umständen in einem nimmer enden wollenden Albtraum. Denn zu den bestehenden Problemen, die natürlich nicht verschwinden, können neue hinzutreten: Der Verlust des Führerscheins sowie des Haftpflicht- und Kaskoschutzes. Aus dieser Situation wird sich der Betroffene mit dem Hinweis auf seine angeschlagene seelische Verfassung meistens nicht herausreden können.
Davon zeugt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg. Erfolglos hatte ein von einem Schicksalsschlag heimgesuchter Versicherungsnehmer Kaskoschutz beim Fahrzeugversicherer eingeklagt. Stark angetrunken hatte er mit seinem Boliden einen Auffahrunfall herbeigeführt. Da die Coburger Richter hierin ein grobes Fehlverhalten sahen, wiesen sie nicht nur die Klage ab, sondern verurteilten den Unglücksfahrer auf die Widerklage der Versicherung sogar, dieser 5.000 € zu zahlen. In dieser Höhe hatte die Assekuranz ihm nämlich wegen der Trunkenheitsfahrt den Kfz-Haftpflichtschutz entzogen.
Für den späteren Kläger brach eine Welt zusammen. Seine Gattin hatte ihm aus heiterem Himmel ihre Absicht offenbart, ihn zu verlassen. Der enttäuschte Ehegemahl vermutete als Grund einen anderen Mann. Er verkroch sich in ein Hotelzimmer und beauftragte einen Detektiv, das Geheimnis der Frau zu lüften. Die Zeit des nervenaufreibenden Wartens überbrückte er mit Beruhigungsmitteln, Bier und Wein. Am späten Abend dann der Anruf des Privatermittlers – und die traurige Gewissheit. Der zutiefst Getroffene wollte seine treulose Gefährtin in flagranti zur Rede stellen. Geplagt von Eifersucht und vernebelt von Pillen und Spirituosen stieg er in seinen BMW und machte sich auf den Weg. In diesem Zustand kam er freilich nicht weit. Nach kurzer Fahrt rumpelte er aus Unachtsamkeit auf das Heck eines vorausfahrenden Pkw. Folge: Fremdschaden von rund 7.500 €, Eigenschaden von ca. 17.500 €. Doch das Schlimmste für den restlos bedienten Gatten: Die ihm nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab einen Wert von über 1,7 Pomille. Daraufhin entzog ihm sein Fahrzeugversicherer den Kaskoschutz ganz, den Haftpflichtversicherungsschutz bis zu einem Betrag von 5.000 €. Hiermit war der Unglücksrabe nicht einverstanden, sei er doch nach dem Anruf des Detektivs praktisch schuldunfähig und deshalb nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen.
Das Landgericht Coburg zeigte in seinem Urteil vom 7.02.2007 (Az.: 21 O 645/06; rechtskräftig) zwar gewisses Verständnis für den schicksalsgetroffenen Mann, konnte ihm aber nicht Recht geben. Denn er sei zum Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig gewesen. Damit habe der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall in grober Weise heraufbeschworen. Der beklagte Versicherer sei von der Leistung daher frei (in der Haftpflicht bis zu einem Betrag von 5.000 €). Der vom Ehebruch getroffene Kläger sei bei der Fahrt auch nicht schuldunfähig gewesen. Hiergegen spreche sein zielgerichtetes Vorgehen nach dem Telefonat mit dem beauftragten Kundschafter: Er sei offensichtlich in der Lage gewesen, den vom Ermittler genannten Aufenthaltsort seiner Frau zu verstehen, zu behalten und mit seinem Wagen anzusteuern. Nachdem die Versicherung das gegnerische Unfallopfer im Rahmen der Kfz-Haftpflicht in Höhe von 7.500 € entschädigt habe, müsse der Kläger der Assekuranz wegen seines unbedachten Verhaltens sogar 5.000 € zurückerstatten.
Quelle: PM LG Coburg Nr. 319 vom 30.03.2007
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