Die Kollegen von jurabilis berichten über einen Beschluss des OLG Köln (81 Ss-OWi 49/08).
Die Richter entschieden in dem dort geschilderten Fall, auch, wenn ein Handy bei laufendem Motor nur als Navigationsgerät und nicht zum Telefonieren genutzt werde, greife das entsprechende Verbot des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO lautet: Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Dies deckt sich mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen. So war z.B. das OLG Jena (Az.: 1 Ss 82/06) in seinem Beschluss vom 31.05.2006 der Auffassung, dass das Halten eines Mobiltelefons objektiv den Verbotstatbestand des Gesetzes erfülle. In diesem Fall hatte der Fahrer das Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte als Diktiergerät benutzt.
Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 06.07.2005 (Az.: 2 Ss OWi 177/05), dass auch das Ablesen der Uhrzeit unter den Begriff Benutzung der o.g. Vorschrift fällt.
Anders dagegen sieht es bei einem bloßen Umlegen des Handys aus. Wer sein Mobiltelefon beim Autofahren nur anfasst, verstoße nicht gegen das generelle Handy-Benutzungsverbot am Steuer. Ein Fahrer dürfe auch das Handy von einer Ablage in die andere legen. Der Begriff „Benutzung“ i.S.d. § 23 Absatz 1a StVO verlange, dass der Fahrer tatsächlich eine Funktion des Geräts gebrauche. So das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 23.08.2005 (Az.: 83 Ss-OWi 19/05). So sah es auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 05.10.2006 (Az.: IV – 2 Ss (OWi) 134/06 – (OWi) 70/06 III)).
Auch wenn viele Amtsgerichte (noch) nur wegen einer fahrlässigen Begehungsweise verurteilen, kann die unbefugte Benutzung des Mobiltelefons regelmäßig nur vorsätzlich geschehen (so z.B. OLG Jena und KG Berlin). Diese Entscheidungen bezogen sich auf eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise und der damit erfolgten Erhöhung der Geldbuße. Da die Benutzung i.d.R. nur vorsätzlich erfolgen kann, darf die Geldbuße zwar nicht erhöht werden, aber eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Begehung könnte u.U. zu Problemen mit der eigenen Rechtsschutzversicherung führen.
Als Zeugen geladene Polizisten tätigen auch häufiger die Aussage, dass sie kurz abgewartet hätten, ob der Beschuldigte das Gespräch von sich aus beendet. In dem Fall hätten sie nicht eingegriffen. Ob dies tatsächlich so ist, ist nicht nachprüfbar. Wie die o.g. Entscheidungen zeigen, ist dies auch nicht immer der Fall. Außer wenn das Telefon in der Ablage unangenehm klappert, sollte man deshalb während der Motor läuft, die Finger von dem Telefon lassen. Bei einem unaufschiebbaren Telefonat sollte man kurz anhalten und den Motor ausstellen. Der Angerufene wird es auch danken, wenn man mit ihm ohne störende Verkehrsgeräusche telefoniert.
Kann man nicht am Straßenrand anhalten, stellt aber den Motor z.B. beim Warten an einer roten Ampel ab, ist die Benutzung des Telefons jedoch wieder erlaubt. So sah es das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 06.09.2007 (Az.: 2 Ss OWi 190/07).
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Der gerichtsentschluss ist ja schon lang genug getroffen, man sollte sich einfach daran halten.
Sabine
Kommentar von Sabine — 18.07.2008 #