Zur Einstandspflicht eines Wohngebäudeversicherers bei einem Rohrschaden

April 18, 2006 on 11:01 | In Versicherungsrecht | Comments Off

Das Landgericht (LG) Coburg (Urteil vom 26.10.2005, Az.: 21 O 375/05) und das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Beschlüsse vom 17.01.2006 und vom 8.02.2006, Az.: 1 U 241/05; rechtskräftig) wiesen die Klage eines fäkaliengeschädigten Hausbesitzers gegen seinen Gebäudeversicherer ab. Er hatte von der Assekuranz eine Entschädigung von über 11.000 € für die Instandsetzung der defekt gewesenen Abwasserleitung verlangt. Die Richter verneinten allerdings einen Versicherungsfall.

Nachdem der Kläger die Toilette seines Hauses aufgesucht hatte, staunte er nicht schlecht. Zwar funktionierte die Klospülung einwandfrei, doch floss das Wasser in die falsche Richtung ab. Es schoss ihm samt Topfinhalt regelrecht entgegen. Diesem ersten Schock folgte der nächste.: Der herbeigerufene Klempner präsentierte dem Hausherren nach getaner Arbeit eine Rechnung von rund 11.000 €. Das Abwasser hatte sich deshalb zurückgestaut, weil sich eine Rohrmuffe unter der Bodenplatte gelöst hatte. Hierdurch war das Leitungsrohr auf eine Länge von 4,50 m abgesackt. Der entsetzte Kläger besann sich nunmehr seiner Gebäude- und Leitungswasserversicherung – und erlebte die dritte Enttäuschung. Der Versicherte verweigerte nämlich jegliche Entschädigung, sei doch ein Rohrbruch und daher ein Versicherungsfall nicht gegeben.

Beide Gerichte mussten der verklagten Assekuranz Recht geben. Weder ein Rohrbruch noch ein Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen lägen vor. Ein Rohrbruch setze voraus, dass das Material des Rohres durch ein Loch oder einen Riss beschädigt sei. Das Leitungssystem des klägerischen Anwesens habe aber kein Leck gehabt. Es habe sich lediglich abgesenkt, weil das Anschlussstück des WC zum Grundleitungsrohr nicht fachgerecht verbunden gewesen sei. Die Kosten für die Reparatur dieses Missstandes stellten auch keinen Leitungswasserschaden dar. Ein solcher sei nämlich nur dann anzunehmen, wenn aus einem Rohr ausgetretenes Wasser Gegenstände des Versicherten beschädigte (beispielsweise bei Durchnässungsschäden).

Quelle: PM Nr. 279 LG Coburg vom 13.04.2006

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