Zur Eintrittspflicht eines Kaskoversicherers, wenn ein Autodieb den Pkw des Versicherten beschädigt

Januar 17, 2007 on 6:05 | In Versicherungsrecht | Comments Off

Absoluten Schutz vor Langfingern gibt es nicht. Man kann auf seine Sachen noch so gut aufpassen, ein geschickter Spitzbube findet immer einen Weg, an diese zu kommen. So ist es für ihn ein Leichtes, sich beispielsweise bei großem Gedränge einen fremden Autoschlüssel anzueignen. Für den beklagenswerten Betroffenen natürlich eine Katastrophe: Sein Fahrzeug ist meist weg und, wenn er es doch (gelegentlich) zurückerhält, nicht selten beschädigt. Aber Ungemach kann ihm auch von Seiten der Kaskoversicherung drohen. Nämlich dann, wenn sie sich weigert, Ersatz zu leisten und dem Wagenbesitzer Nachlässigkeit im Umgang mit dem Zündschlüssel vorwirft. Indes dringt sie hiermit nicht immer durch.

Hiervon zeugt eine vor kurzem ergangene Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 18.08.2006 (Az.: 22 O 98/06; rechtskräftig). Das Gericht gab der Klage eines Diebstahlsopfers statt und verurteilte den Fahrzeugversicherer zur Zahlung von rund 2.500 €. Ein dreister Schurke hatte sich heimlich seines Wagenschlüssels bemächtigt und das Auto auf der anschließenden Spritztour ramponiert. Nach Überzeugung der Richter hatte die Versicherungsnehmerin den Diebstahl nicht leichtfertig ermöglicht.

Zusammen mit Freunden besuchte die spätere Klägerin ein Konzert. Den Schlüssel ihres Fiat hatte sie in ihrer Jackentasche verstaut. Kurz nach Mitternacht wurde sie über Lautsprecher aufgefordert, sich wegen ihres Automobils bei der Polizei zu melden. Dort erfuhr die verdutzte Fahrzeugbesitzerin, dass ihr alter, aber geliebter Bolide in mehrere Verkehrsunfällen verstrickt gewesen war. Ein noch nicht aus den Flegeljahren gekommener Jüngling hatte den Zündschlüssel während der Musikshow aus ihrer Joppe geklaut und sich eine Vergnügungsfahrt gegönnt. Das fatale Ergebnis: Neben erheblichem Schaden an fremden Fahrzeugen hatte der Fiat der Konzertbesucherin nur noch Schrottwert. Der bösen Überraschungen nicht genug, weigerte sich der Kaskoversicherer, den Wiederbeschaffungswert ihres Pkw zu ersetzen. Er warf der Versicherten vor, auf ihre Jacke nicht gut genug aufgepasst und den Versicherungsfall daher grob fahrlässig herbeigeführt zu haben.

Doch mit dieser Auffassung stieß die Assekuranz sowohl bei der Klägerin als auch beim Landgericht Coburg auf Widerstand. Zwar müsse ein Versicherungsnehmer die Fahrzeugschlüssel so aufbewahren, dass sie vor dem unbefugten Zugriff beliebiger Dritter geschützt sind. Hieran habe sich die Fiatbesitzerin allerdings gehalten, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Auf ihre Jacke habe sie in ausreichendem Maße achtgegeben, insbesondere sie zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt gelassen. Der Reißverschluss der Tasche, in der der Schlüssel gesteckt habe, sei zugezogen gewesen. Ein grob fahrlässiges Verhalten könne der Versicherten deshalb nicht angelastet werden.

Quelle: PM Landgericht Coburg Nr. 309

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