Zur Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis bei Alkoholgewöhnung

September 25, 2006 on 3:43 | In Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht (BT) | 2 Comments

Die nach der Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Betroffene ein berechtigterweise angefordertes Gut­achten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach Ablauf der vom Amtsgericht wegen drei Trunkenheitsfahrten im Jahre 2002 verhängten Sperrfrist erwarb der Antragsteller in Tschechien eine Fahrerlaubnis. Bei einer Verkehrs­kontrolle im Mai 2005 fiel der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,45%o auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Fahrzeuges auf. Dass er das Fahrzeug auch gefahren hatte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Da er das daraufhin vom ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte, entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den hiergegen begehrten vorläufigen Rechtsschutz lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung mit Beschluss vom 11.09.2006 (Az.: 10 B 10734/06.OVG).

Da der Antragsteller die Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung verweigert habe, sei er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen. Obwohl er nicht beim Fahren seines Kraftfahrzeuges angetroffen worden sei, sei das Eignungsgutachten zu Recht gefordert worden. Es bestünden Zweifel, ob der Antragsteller zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennen könne. Die Blutalkoholkonzentration von 2,4 %o weise auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des aus beruflichen Gründen regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmenden Antragstellers hin. Deshalb sei zu befürchten, dass er an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leide und zur Risikogruppe der überdurchschnittlich alkoholgewohnten Kraftfahrer gehöre, die im Straßenverkehr doppelt so oft auffällig würden wie andere Personen. Hinzu komme, dass er bereits vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis mit drei Trunkenheitsfahrten aufgefallen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig, weil der Antragsteller auf sie zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei. Vielmehr gehe der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern den Interessen des Antragstellers vor, so das OVG.

Quelle: PM Nr. 37/2006 OVG Koblenz

2 Kommentare

  1. Heute diese Entscheidung und morgen eine anderslautende Entscheidung zum Schluss beendet die 3. Führerscheinrichtlinie das gezerre der bundedsdeutschen Gerichte. Aber was ist wenn die 3 EU Führerscheinrichtlinie kippt?

    Kommentar von Norbert Sohrweide — 7.08.2007 #

  2. im Januar 2008 soll die Entscheidung des EUGH zum rechtmissbräuchlichen Füherscheinerwerb veröffentlicht werden

    Kommentar von Argentina — 10.11.2007 #

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