Zur Frage, in welchem Umfang bei einer Verbraucherinsolvenz Gegenstände in die Insolvenzmasse fallen

September 1, 2008 on 9:11 | In Zivilrecht (sonst.) | Comments Off

Wer Privatinsolvenz angemeldet, kann über Zahlungen seiner Versicherungen in der Regel nicht verfügen. Das gilt auch für Leistungen der Kfz-Kaskoversicherung, wenn der Insolvente den Pkw nicht unbedingt für die Arbeit braucht. Die Gelder stehen allein den Insolvenzgläubigern zu. Keine Rolle spielt, ob das Auto aus Mitteln angeschafft wurde, die nicht der Insolvenz unterliegen.

Das entschied das Landgericht Coburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 06.05.2008 (Az.: 23 O 26/08; rechtskräftig) und wies die Klage eines insolventen Berufssoldaten auf Zahlung von fast 6.900 € gegen seine Kaskoversicherung ab. Denn den Weg zur Arbeit kann der Kläger mit der Bahn zurücklegen. Der Pkw ist daher nicht unpfändbar ist und fällt in die Insolvenzmasse. Nichts anderes gilt dann für die Versicherungsleistung, die deshalb nur der Insolvenzverwalter beanspruchen kann. 

Über das Vermögen des Klägers, eines Berufssoldaten, wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Einige Zeit später erwarb er aus dem Zusatzsold für einen Auslandseinsatz und einem Geldgeschenk seiner Mutter ein Mercedes Sportcoupé, das er bei der Beklagten kaskoversicherte. Als in sein Schmuckstück eingebrochen wurde, verlangte er von der Versicherung Reparaturkosten von fast 4.200 € sowie 2.700 € für ein gestohlenes Navigationsgerät. Die Beklagte meinte aber, nur an den Insolvenzverwalter leisten zu dürfen, und verweigerte die Zahlung.

Völlig zu Recht, wie das Landgericht Coburg in seinem Urteil befand. Versicherungsleistungen fallen nur bei Gegenständen, die nicht pfändbar sind, nicht in die Insolvenzmasse. Nachdem der Kläger seine Arbeitsstelle (eine Kaserne) ohne weiteres mit der Bahn erreichen kann, war der Mercedes jedoch keine „beschlagfreie“  Sache. Ohne Belang ist, ob das Auto mit „insolvenzfreien“ Mitteln (z.B. Schenkung) erworben wurde. Weil der Schuldner nach Abschluss der Insolvenz von seinen gesamten Schulden befreit ist, hat der Gesetzgeber bewusst angeordnet, dass sämtliche pfändbaren Gegenstände (und Zahlungen einer Versicherung für diese) zur Schuldentilgung verwendet werden müssen.

Quelle: PM 383 vom 22.08.2008 Landgericht Coburg

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