Zur Frage, wann ein Autofahrer, der bei Grün die Haltelinie überfährt und dann warten muss, links abbiegen darf

September 28, 2007 on 2:37 | In Verkehrsrecht | Comments Off

Eine dem Autofahrer vertraute Situation: Als Linksabbieger steht er an der Ampelkreuzung in einer langen Schlange, pro Grünphase kommen nur wenige Fahrzeuge vor ihm zum Zug. Durchatmen, wenn er dann endlich selbst die Haltelinie bei Grün überquert hat. Denn nach Durchlassen des Gegenverkehrs wähnt er sich auf jeden Fall zum Abbiegen berechtigt. Das aber kann ein Trugschluss sein!

Wenn nämlich der Linksabbieger vor dem Grün des Querverkehrs noch nicht den so genannten “Kreuzungskern”, also den Bereich, an dem sich die Straßen tatsächlich kreuzen, erreicht hat, muss er die nächste Grünphase abwarten. Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall.

Die Klägerin wollte mit ihrem Pkw nach links abbiegen und überfuhr bei Grün die Haltelinie der Lichtzeichenanlage. Noch bevor sie den eigentlichen Kreuzungsbereich erreichte, musste sie wegen Gegenverkehrs anhalten. Als die Fahrbahn vor ihr endlich frei war, war das aber nicht gleichbedeutend mit „freier Fahrt“. Denn inzwischen war die Ampel für ihre Fahrtrichtung längst auf Rot umgesprungen und zeigte dem Querverkehr Grün. Darauf vertraute die Beklagte, fuhr mit ihrem Kfz in die Kreuzung ein und kollidierte dort mit dem inzwischen wieder in Bewegung gesetzten Fahrzeug der Klägerin. Die hielt sich für schuldlos und verlangte vor dem Landgericht Coburg von der Beklagten Ersatz ihres Schadens in Höhe von rund 5.600 €.

Ohne Erfolg, denn das Landgericht mit Urteil vom 16.05.2007 (Az.: 13 O 87/07) – bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg durch Beschluss vom 11.09.2007 (Az.: 5 U 151/07; rechtskräftig) – wies ihre Klage vollständig ab. Zwar müsse ein Verkehrsteilnehmer, der wie die Beklagte bei Grün „fliegend“ in eine Kreuzung einfahre, mit Nachzüglern im Kreuzungsbereich rechnen, auf diese Rücksicht nehmen und ihnen das Verlassen der Kreuzung ermöglichen. Nachzügler sei jedoch nicht, wer zwar wie die Klägerin die Haltelinie passiert, den eigentlichen Kreuzungsbereich aber noch nicht erreicht habe. Vielmehr habe die Klägerin von der Fortsetzung ihres Linksabbiegemanövers bis zur nächsten Grünphase Abstand nehmen müssen. Das gelte umso mehr, als bereits zwei Fahrzeuge aus dem Querverkehr in die Kreuzung eingefahren und nach rechts abgebogen waren, bevor die Klägerin anfuhr.

Quelle: PM Nr. 342 LG Coburg vom 28. September 2007

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