Auch unter Familienangehörigen gilt: Behandle Geldangelegenheiten nicht leichthin. Die Folgen können sonst kostspielig, ja manchmal sogar existenzbedrohend sein. Und Vorsicht sollte man nicht nur walten lassen, bevor man für einen nahen Verwandten bürgt. Fataler könnte sich noch die Aufnahme eines Kredits anstelle des Angehörigen auswirken – insbesondere wenn das Eigenheim hierfür zur Absicherung herhalten muss. Denn gerät der Darlehensnehmer in finanzielle Turbulenzen und mit der Rückzahlung des Kredits in Rückstand, droht die zwangsweise Versteigerung des Grundbesitzes.
Das belegen jüngst ergangene Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlandesgerichts Bamberg. Eine betagte Geldborgerin hatte vergeblich versucht, einer Kreditanstalt untersagen zu lassen, die Zwangsvollstreckung in ihr zur Sicherung eines Kredits belastetes Grundstück zu betreiben. Die Richter konnten sich der Auffassung der Klägerin nicht anschließen, der Darlehensvertrag sei in sittenwidriger Weise zustande gekommen.
Im Jahre 2001 wurde die Baufirma des Sohnes der Klägerin zum Sanierungsfall. Der Sprössling benötigte dringend eine Finanzspritze. Allerdings konnte er sich bei den Bankhäusern kein Geld mehr leihen, da seine Bonität mittlerweile arg gelitten hatte. So sprang seine alte Mutter in die Bresche. Sie nahm bei der Sparkasse ein Darlehen von 100.000 € auf und übergab das Geld ihrem Filius. Zur Absicherung der Anleihe belastete sie ihr Häusl mit einer gleichhohen Grundschuld. Gleichzeitig unterwarf sich die betagte Dame in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. Trotz des frischen Zuschusses konnte der Sohnemann sein Unternehmen nicht retten. Er war zudem nicht mehr in der Lage, den Kredit zurückzuführen – entsprechend einer internen Absprache zwischen ihm und seiner Mama. Auch letzterer war dies wegen ihrer bescheidenen Rente nicht möglich. Daraufhin kündigte das Kreditinstitut den Darlehensvertrag und betrieb die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz der Frau. Hiergegen wehrte sie sich mit der eingeleiteten Vollstreckungsabwehrklage, sah sie doch ihr selbst bewohntes Eigenheim in Gefahr. Sowohl der Kreditvertrag als auch die Grundschuldbestellung seien sittenwidrig. Die Bank habe gewusst, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nie eine Tilgung der Anleihe erlaubt hätten.
Es half alles nichts. Das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 17.01.2006 (Az.: 11 O 470/05) und das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az.: 6 U 8/06; rechtskräftig) wiesen ihre Klage ab. Denn es fehle bereits an einer krassen wirtschaftlichen Überforderung der Klägerin als Voraussetzung für eine Sittenwidrigkeit. Das wäre der Fall, wenn das beklagte Geldhaus sie unter Vorrang der eigenen wirtschaftlichen Interessen in eine ausweglose Schuldenfalle getrieben hätte. Davon könne aber schon deshalb keine Rede sein, weil die alte Dame über wertvollen Grundbesitz und daher über Vermögen verfügt habe. Dass sie den erhaltenen Darlehensbetrag ihrem Sohn zur Sanierung seines Unternehmens gegeben habe, liege in ihrem Risikobereich.
Quelle: PM 296 vom 25.08.2006 LG Coburg
Anm.: Vergl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.06.2002 (Az.: IV ZR 168/01). Dort heißt es: Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar. Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber insbesondere nicht davor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes, erleidet.
Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^