Von dem Organisator einer Versammlung darf für die Erteilung einer Auflage dann keine Gebühr erhoben werden, wenn er die Auflage nicht veranlasst hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in seinem Urteil vom 16.05.2006; Az.: 7 A 10017/06.OVG).
Der Kläger meldete im Februar 2005 in Zweibrücken eine Versammlung an. Wegen zu erwartender Gegendemonstrationen änderte die Stadt den angemeldeten Versammlungsort und erteilte weitere Auflagen. Hierfür wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberverwaltungsgericht den Gebührenbescheid jedoch auf.
Für die Erteilung von Auflagen bei einer Versammlung könne von dem Veranstalter eine Gebühr nur erhoben werden, wenn von ihm selbst oder den Teilnehmern „seiner“ Versammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werde. Beruhten die Änderung des Versammlungsortes sowie weitere Auflagen jedoch auf einer Gegendemonstration, sei die Gebührenerhebung rechtswidrig. In einem solchen Fall mache der Veranstalter allein von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch, so das Oberverwaltungsgericht.
Quelle: PM Nr. 27/2006 OVG Koblenz
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