Zur Haftung beim Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie

Oktober 20, 2006 on 10:35 | In Haftungsrecht, Verkehrsrecht | Comments Off

Das Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) ist an sich noch nicht verkehrswidrig. Die Wartelinie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten. Damit handelt es sich um eine vorgezogene, „empfohlene“ Wartelinie und noch kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gleichwohl kann schon das Überfahren der Wartelinie im Einzelfall – leicht – haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, wenn dadurch eine Fehlreaktion des bevorrechtigten Kraftfahrers provoziert wurde.

So das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Urteil vom 28.09.2006 (Az.: 14 U 80/06) (vgl. auch LG Berlin ZfS 2001, 8).

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