In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. mit Urteil vom 27.10.2006 (Az.: 24 U 121/06) entschiedenen Fall hatte eine Gewerkschaft, genauer gesagt ein Gewerkschaftssekretär, ein Mitglied erfolgreich in einem Kündigungsschutzverfahren vertreten. Weil das Mitglied nur um Rechtsschutz wegen der Kündigung nachgesucht hatte, wies die Gewerkschaft es nicht auf die zur Abwendung der drohenden Verjährung notwendige klageweise Verfolgung seiner Zahlungsansprüche (Gehalt) hin. In einer späteren Zahlungsklage berief sich der Arbeitgeber auf die Verjährung. Das Mitglied machte daraufhin Schadensersatz bei der Gewerkschaft geltend.
Anders als die erste Instanz (LG Darmstadt) sah das OLG darin eine Verletzung der vertraglichen Beratungspflicht und gab der Schadensersatzklage statt. Die Gewerkschaft sei verpflichtet gewesen, die Interessen des Mitglieds im Rahmen dieses Mandates umfassend wahrzunehmen, so die Richter. Es habe auf der Hand gelegen, dass im rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse des Mitglieds auch die Sicherung der fortbestehenden Ansprüche auf Auszahlung des laufenden Gehaltes gelegen habe.
Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^