Zur Haftung eines Landwirts bei einem Unfall mit einer entlaufenden Kuh

Juli 13, 2006 on 9:11 | In Haftungsrecht, Verkehrsrecht | Comments Off

Ein Tierhalter haftet anteilig für einen Fahrzeugschaden, der durch die Kollision des Fahrzeugs mit der dem Tierhalter entlaufenen Milchkuh entstanden ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss vom 27.09.2005 (Az.: 9 W 45/05) entschieden.

Eine von dem beklagten Landwirt gehaltene Milchkuh war auf die Fahrbahn der in der Nähe der Weide verlaufenden Straße gelangt und dort mit dem Pkw des Klägers kollidiert. Für die dem Kläger entstandenen Unfallkosten in Höhe von 10.932,78 Euro haftet der Landwirt nach Ansicht des Oberlandesgerichts aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) zur Hälfte. Ein bei Nutztieren nach dem Gesetz (§ 833 Satz 2 BGB) in Betracht kommender Ausschluss der Haftung sei nicht anzunehmen, weil der Landwirt die Einhaltung der verkehrserforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Kuh nicht ausreichend dargelegt habe. Die Behauptung des Landwirts, die Weide sei durchgängig mit einem mindestens 130 cm hohen, vierfachen Stacheldraht eingezäunt gewesen, reiche hierfür nicht aus. Die Tatsache, dass sich die Kuh auf der Straße befunden habe, stelle ein Indiz dafür dar, dass eine Ausbruchsmöglichkeit von der Weide bestanden habe. Daher müsse der Tierhalter darlegen und beweisen, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen abstrakt geeignet gewesen seien, alle vernünftigerweise denkbaren Alternativen sicher auszuschließen. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Zum einen habe der Landwirt weder eine regelmäßige, dichte Kontrolle der Weideeinzäunung auf ihre Unversehrtheit vorgetragen. Zudem sei die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit des – womöglich unbemerkten – Ausbrechens der Kuh auf ihrem Weg vom abendlichen Melken vom Stall auf die Wiese nicht ausgeräumt.

Quelle: PM OLG Hamm

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