Minderleistung als Kündigungsgrund

August 22, 2006 on 9:03 | In Arbeitsrecht | Comments Off

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 25.01.2006 (Az.: 9 Sa 786/05) dürfen Arbeitgeber leistungsschwachen Mitarbeitern erst dann kündigen, wenn sie sie zuvor abgemahnt und ihnen danach eine Bewährungschance gegeben haben.

Die Richter betonten, dass vor einer verhaltensbedingten Kündigung der Mitarbeiter stets die Möglichkeit erhalten müsse, sein Verhalten zu ändern. Sei dies nicht möglich, etwa weil der Angestellte nach Erhalt der Abmahnung krank werde, dürfe ihm nicht ohne weiteres gekündigt werden.

Das LAG gab damit der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber statt. Dieser hatte dem Mitarbeiter zwar eine Abmahnung erteilt und ihn außerdem zu besseren Leistungen aufgefordert. Nach Erhalt des Schreibens war der Mitarbeiter jedoch längere Zeit krank. Daraufhin hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt. Zu Unrecht wie das LAG entschied.

Quelle: Ärzte Zeitung

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