Auch eine Vielzahl privater Telefonate am Arbeitsplatz berechtigt den Arbeitgeber nicht ohne weiteres zu einer Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 8 Sa 719/05).
Ein Arbeitgeber hatte seiner Mitarbeiterin verhaltensbedingt gekündet, nachdem diese von ihrem Arbeitsplatz aus innerhalb eines kurzen Zeitraums eine Vielzahl privater Gespräche geführt hatte.
Der Senat gab der gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage statt.
Der Arbeitgeber hätte die Klägerin vorher abmahnen oder nachweisen müssen, dass die Klägerin sich entweder auch in Zukunft so verhalten werde oder aber, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört sei. Da er nichts von alledem gemacht hat, sah das Gericht die Kündigung als ungerechtfertigt an.
Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^