Zur nachträglichen Gewährung von Beratungshilfe (in Strafsachen)

Juli 6, 2007 on 6:43 | In Gebührenrecht | 1 Comment

Das Amtsgericht Konstanz hält in seinem Beschluss vom 3.07.2007 (Az.: UR II 91/07) an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach eine nachträgliche Beratungshilfe dann nicht mehr erfolgen kann, wenn entsprechender Antrag auf Beratungshilfe nicht vor der ersten Tätigkeit datiert ist.

Voraussetzung der nachträglichen Antragstellung sei, so das Gericht, dass der Rechtsanwalt um die Gewährung von „Beratungshilfe“ ersucht worden sei und Beratungshilfe gewährt habe, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung ergäbe. Hier sei mit dem Begriff „nachträglich“ gemeint, dass der Antrag auf Beratungshilfe gestellt werden könne, nachdem der Rechtsanwalt den Rechtsuchenden auf Grund dessen Angaben Beratungshilfe gewährt habe.

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, für eine Auskunft sähe das Gesetz nach RVG VV 2501 eine Festgebühr von 30 Euro vor. Durch die Ratsgebühr sei auch eine Akteneinsicht abgegolten (so auch LG Braunschweig Nds. Rpflg 86,198). Bei einem bloßen Rat fielen zudem in aller Regel keine Auslagen sowie keine Telekommunikationspauschale an (so auch AG Koblenz FamRZ 2004, 1806). Bereits der Ansatz der Aktenversendungspauschale sei umstritten. Fotokopiekosten seien aber eindeutig abzulehnen.
Die Vorlage einer Vertretungsvollmacht z.B. im Strafverfahren spreche für die beabsichtigte Vertretung im Verfahren und schließe deshalb Beratungshilfe aus. Dies gelte auch rückwirkend, denn neben den Verteidigergebühren könne es keinen Anspruch auf Beratungshilfegebühren geben. Beratungshilfe sei kein Auffangtatbestand, wenn dem Antrag auf Pflichtverteidigung nicht entsprochen worden bzw. nicht über diesen entschieden worden sei.

1 Kommentar

  1. Zu dieser Problematik habe ich mich in meiner 18jährigen Beschäftigung oft gefragt, weshalb diese beschränkung noch niemand rechtlich angegriffen hat. Gerade in der Grauzone zwischen Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und etwaiger Eröffnung des Strafverfahrens umfasst Rat und Tätigkeit weit mehr als z.B. in zivilrechtlichen Angelegenheiten. Durch Korrespondenz mit der Ermittlungsbehörde, teilweise auch Anwesenheit bei der Vernehmung, kann die Verfahrenseinstellung bewirkt werden. Dem ernormen Aufwand (eben auch Akteneinsicht) wird hier in keinster Weise Rechnung getragen. Die Ratsuchenden/süpätere Mandanten sind nicht in der Lage, Grundgebnühr sowie sonstige Gebühen zu bezahlen. Wie soll also im Rechtsstaat ein “armer Sünder” Zugang zu den Rechtsorganen – insbesondere zum Anwalt – ermöglicht werden?
    Nun wird voraussichtlich auch noch das BhG reformiert und die Arbeit der Anwälte durch geringere Bemessung ihrer “Entlohnung” zwangsweise auf den Status Mildtätigkeit am Staat degradiert. Bin gerade fassungslos, da ich abwägen muss, überhaupt noch Beratungstermine im Strafrecht zu vereinbaren. Schaden!

    Kommentar von Alexandra van Malten — 8.05.2009 #

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