Dem späteren Beklagten gefiel der Opel Sintra 2.2 recht gut. Den Kaufpreis von 9.700 € konnte er sich aber nicht leisten. Da traf es sich gut, dass der Autosalon ihm bei einer Privatbank einen Ratenkredit verschaffen konnte. Der Kunde zahlte 1.000 € an, den Rest übernahm das Geldinstitut. Viel Freude hatte der Käufer mit dem Fahrzeug nicht. Nach kurzer Zeit zeigten sich nämlich diverse Mängel; Reparaturversuche scheiterten. Autohändler und Kunde kamen überein, den Kauf rückgängig zu machen. Der Verkäufer erhielt den Pkw zurück, der Käufer von diesem seine Anzahlung und die bis dahin an die Bank geleisteten Darlehensraten. Indes verlangte das Autohaus auch die Herausgabe des Kfz-Briefes. Das war dem Erwerber aber unmöglich, befand sich das Papier doch zur Absicherung des Kredits im Besitz des Geldhauses. Der verflossene Kunde seinerseits forderte den Händler auf, ihm seine im Rahmen der gescheiterten Reparaturversuche entstandenen Aufwendungen von ca. 1.000 € zu ersetzen. Darüber hinaus sollte der Verkäufer die noch offenen Darlehensraten zuzüglich Zinsen (insgesamt rund 5.700 €) an das Kreditinstitut zahlen.
Das Landgericht Coburg mit Urteil vom 26.7.2006 (Az.: 12 O 321/06) und das Oberlandesgericht Bamberg (Beschlüsse vom 14.11.2006 und vom 21.12.2006 – Az.: 6 U 39/06; rechtskräftig) sprachen dem beklagten Ex-Käufer nur Aufwendungsersatz von 1.000 € zu. Im Übrigen wiesen sie Klage und Widerklage ab. Kauf- und Darlehensvertrag bildeten eine wirtschaftliche Einheit (sog. verbundene Verträge). Bei der Rückabwicklung derartiger Geschäfte könne der Verbraucher vom Verkäufer lediglich die bereits gezahlten Raten für den Kredit sowie eine gegebenenfalls aus eigenen Mitteln geleistete Anzahlung rückerstattet bekommen. Der Unternehmer wiederum erhalte von seinem gewesenen Kunden nur den Kaufgegenstand zurück. Diesen gegenseitigen Pflichten seien sowohl der Kläger als auch der Beklagte nachgekommen. Alles andere müsse der Pkw-Händler mit der Kreditanstalt ausmachen. Diese müsse ihm den Fahrzeugbrief aushändigen, er ihr im Gegenzug die restlichen Darlehensraten ausgleichen.
Quelle: PM Nr. 312 LG Coburg
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