Heutzutage wird es immer schwieriger, für eine leitende Stelle in einem Unternehmen eine geeignete Führungspersönlichkeit zu finden. Solche außergewöhnlichen Posten erfordern Menschen mit einem ausgeprägten Persönlichkeitsprofil. Doch “Chefs von morgen” lungern nicht an jeder Straßenecke herum. Wie also an sie herankommen? Entweder schaltet die suchende Firma Annoncen, oder – was effektiver, aber auch teurer ist – sie beauftragt einen sog. Headhunter. Allerdings bietet auch der Profivermittler keine Gewähr für eine optimale Stellenbesetzung. Sagen dem potentiellen Arbeitgeber die für viel Geld vermittelten Kandidaten nicht zu, kann er leicht an den Qualitäten des Personalmaklers zweifeln. Dabei sollte er es jedoch belassen – und nicht aus Enttäuschung gar die Vergütung zurückfordern. Denn das kann ein problematisches (und unkostenerhöhendes) Unterfangen werden.
Davon zeugt ein unlängst ergangenes Urteil des Landgerichts Coburg vom 30.11.2006 (Az.: 1 HK O 56/06; rechtskräftig). Das Gericht wies die Klage eines Fachunternehmens gegen einen Vermittler von Fach- und Führungskräften auf Rückerstattung des Honorars von rund 12.500 € ab. Die Richter meinten, dass die letztlich gescheiterte Stellenbesetzung nicht dem Headhunter anzulasten sei.
Händeringend suchte die Spezialfirma, die spätere Klägerin, einen neuen Projektleiter. Nach mehreren erfolglosen Zeitungsinseraten wandte sie sich an die Beklagte, eine Personalvermittlungsagentur. Das Unternehmen und der Personalmakler schlossen eine Honorarvereinbarung. Unter anderem hatte danach der Profivermittler die Wahl, weitere Kandidaten unentgeltlich vorzustellen oder die Vergütung zurückzuzahlen, falls ein Arbeitsverhältnis mit einer vermittelten Führungskraft innerhalb von sechs Monaten wieder aufgelöst werden würde. Schon mit dem ersten von der Agentur ausgesuchten Bewerber unterschrieb die Fachfirma einen Arbeitsvertrag – und zahlte hierfür 12.500 € an den Vermittler. Doch das Arbeitsverhältnis überdauerte die sechsmonatige Probezeit nicht. In der Folge stellte der Headhunter dem Betrieb sieben weitere Kandidaten vor, an denen dieser allerdings keinen Gefallen fand. Deswegen forderte der unzufriedene verhinderte Arbeitgeber von dem Personalvermittler das aus seiner Sicht unnütz ausgegebene Honorar zurück. Sein Begehren stieß beim Makler freilich auf Ablehnung.
Und zu Recht, wie das Landgericht Coburg entschied. Nach der Trennung von der zunächst von der Agentur vermittelten Fachkraft während der Probezeit habe sie sich an die Honorarvereinbarung gehalten. Danach habe sie wählen dürfen zwischen der Vermittlung weiterer Kandidaten oder der Rückzahlung der Vergütung. Sie habe sich für die erste Variante entschieden. Hiergegen habe die klagende Firma auch nicht protestiert. Dass nach der fehlgeschlagenen ersten Vermittlung kein weiteres Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, gehe nicht zu Lasten des Headhunters. Der habe insoweit keine Erfolgsgarantie übernommen.
Quelle: PM 313 vom 09.02.2007 LG Coburg
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